
Bei kurzen Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst kann es vorkommen, dass die Wartezeit in der VBLklassik nicht erfüllt wird. Die Versicherten fragen sich hier, ob sie ihre Beiträge von der VBL erstattet bekommen. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Was gilt es zu beachten?
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Herr B. war nur für kurze Zeit im öffentlichen Dienst beschäftigt und ist dann in die Privatwirtschaft gewechselt. Für seine Versicherung in der VBLklassik hat die VBL Geld erhalten. Nun fragt sich Herr B., ob er dieses Geld von der VBL zurückerhalten kann.
Eine Beitragserstattung aus der Pflichtversicherung VBLklassik ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die versicherte Person muss aus der VBLklassik abgemeldet worden sein. Nur beitragsfrei Versicherte können also eine Beitragserstattung beantragen.
- Zum Zeitpunkt des Ausscheidens darf die Wartezeit nicht erfüllt sein. Nach Erfüllung der Wartezeit ist eine Beitragserstattung im Tarifgebiet West nicht mehr möglich.
- Die Beitragserstattung muss spätestens bis zum Erreichen des 69. Lebensjahres beantragt worden sein.
Weitere Informationen zur Wartezeit erhalten Sie in unserem VBLwegweiser. Wartezeit.
Tarifgebiet West:
Es wird der Eigenanteil der Beschäftigten zur Pflichtversicherung VBLklassik erstattet. Die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen zur VBLklassik werden nicht erstattet.
Tarifgebiet Ost:
Eine Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge ist hier nicht möglich. Denn: Nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst kann hier die Wartezeit zur VBLklassik durch bloßen Zeitablauf erreicht werden. Die Versicherten haben sodann einen Teilanspruch auf Betriebsrente. Eine Beitragserstattung ist daher ausgeschlossen.
Weitere Informationen zur Versicherung im Tarifgebiet Ost erhalten Sie in unserem VBLvideocast „VBLklassik – ein starkes Leistungspaket. Tarifgebiet Ost."
Mit der Antragstellung erlöschen sämtliche Rechte aus der Pflichtversicherung VBLklassik für die Zeiträume, für die Beiträge erstattet wurden.
Die erstatteten Beträge werden ohne Zinsen zurückgezahlt.
Der Antrag auf Beitragserstattung ist unwiderruflich; das heißt, einmal gestellt, kann er nicht zurückgezogen werden.
Bereits erstattete Beträge können später auch nicht wieder eingezahlt werden.
Unsere Empfehlung daher:
Stellen Sie einen Antrag auf Beitragserstattung nur und erst dann, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie zukünftig keine weiteren Versicherungszeiten im öffentlichen oder kirchlichen Dienst zurücklegen werden. Andernfalls könnten Ihnen durch die Beitragserstattung wichtige Monate zur Erfüllung der Wartezeit verlorengehen, da auch Zeiten anderer Zusatzversorgungskassen bei der Wartezeiterfüllung berücksichtigt werden können.
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