Jobwechsel im öffentlichen Dienst ist rentensicher.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst können ihre Versicherungszeiten der tarifvertraglich vereinbarten betrieblichen Altersversorgung zusammenrechnen lassen, falls sie im Laufe ihres Arbeitslebens bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen pflichtversichert waren. Darauf haben sich die VBL und alle 17 kommunalen, 4 kirchlichen Zusatzversorgungskassen sowie 3 Sonderkassen bereits 2002 geeinigt.

Die Überleitungsabkommen sehen die gegenseitige Anerkennung von Pflichtversicherungszeiten zwischen der VBL und den Zusatzversorgungskassen der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Umlage-/ Beitragsmonaten vor. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Betriebsrente. Für die Zuteilung von Bonuspunkten an beitragsfrei Versicherte findet – mit Ausnahme von zwei kirchlichen Zusatzversorgungskassen und zwei Sonderkassen – die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten auch auf die erforderliche Wartezeit von 120 Umlage-/ Beitragsmonaten Anwendung.

Dies bedeutet Folgendes:

Eine versicherte Person, die bei der VBL weniger als 60 Umlage-/Beitragsmonate erworben hat, erhält dennoch im Versicherungsfall eine Betriebsrente von der VBL, wenn sie unter Berücksichtigung auch der bei einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 60 Umlage/Beitragsmonate aufweist.

Das gilt auch für den umgekehrten Fall, also wenn Versicherte bei der anderen Zusatzversorgungskasse die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben. Durch die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten kann die Wartezeit auch dort erfüllt werden und bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Anspruch auf Betriebsrente gegen diese Zusatzversorgungskasse bestehen. Wichtig ist, dass Sie bei jeder Zusatzversorgungskasse einen eigenen Antrag auf Betriebsrente stellen müssen.

Die gegenseitige Anerkennung bringt noch weitere Vorteile: Eine Zuteilung von Bonuspunkten an beitragsfrei Versicherte erfordert eine zurückgelegte Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten. Mit Ausnahme von zwei kirchlichen Zusatzversorgungskassen und zwei Sonderkassen werden auch für diese Wartezeit die bei der VBL und einer anderen Zusatzversorgungskasse zurückgelegten Umlage-/Beitragsmonate gegenseitig anerkannt.

Wann noch eine Überleitung von Versicherungszeiten möglich ist.

In der Pflichtversicherung ist eine Überleitung von Versicherungszeiten grundsätzlich nicht mehr möglich. Es besteht aber eine Ausnahme: Für Versicherte, deren Pflichtversicherung vor dem 1. Januar 2002 bei der neu zuständigen Zusatzversorgungskasse begonnen hat, gilt noch das alte Überleitungsabkommen. Waren Sie also zum Beispiel zuvor bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert und hat der neue Arbeitgeber Sie vor dem 1. Januar 2002 bei der VBL zur Pflichtversicherung angemeldet, werden die früheren, vor 2002 zurückgelegten Versicherungszeiten bei der anderen Zusatzversorgungskasse noch auf die VBL übergeleitet.