Nachgefragt für Arbeitgeber: Sind Auszubildende bei der VBL zu versichern?

Da Sie als Arbeitgeber bei der VBL beteiligt sind, müssen Sie alle neuen versicherungspflichtigen Beschäftigten bei der Pflichtversicherung anmelden.

Aber gilt das auch für Personen, die einen Beruf erst noch erlernen? In unserer Serie rund um den Start ins Berufsleben beantworten wir heute die Frage: „Sind Auszubildende bei der VBL zu versichern?"

Auszubildende können wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich pflichtversichert werden. Voraussetzung ist, dass für sie tarifvertraglich die betriebliche Altersversorgung und die Pflicht zur Versicherung vorgesehen sind und sie nach dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) zu versichern wären. Hier sind zum Beispiel der Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD) oder der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) zu erwähnen.

Soweit auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, melden Sie Ihre Auszubildenden zur VBLklassik an. Bei diesem in der Regel jungen Personenkreis richten Sie bitte ein besonderes Augenmerk auf die Vollendung des 17. Lebensjahres.

Für manche Berufsgruppen sind jedoch feine Unterschiede zu beachten. Gerade im Gesundheitssektor kommt es manchmal auf die genaue Tätigkeit an. So sind zum Beispiel Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe vom Geltungsbereich des TVAöD und des TVA-L Pflege ausgenommen. Sie sind somit nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Anders verhält es sich mit Schülerinnen und Schülern in der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege. Sie werden heute vom Geltungsbereich des TVAöD oder des TVA-L Pflege erfasst und haben daher Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.

Weitere Artikel aus dieser Serie:
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Hinweis.
Bei den in diesem Artikel beispielhaft erwähnten Tarifverträgen handelt es sich nicht um eine vollständige Liste. Ob Versicherungspflicht besteht, ist durch den beteiligten Arbeitgeber anhand des für ihn maßgeblichen Tarifvertrages zu prüfen.